geeigneten Anfechtungsobjekt, tritt die Verwaltungsjustizbehörde auf das Rechtsmittel nicht ein.4 Hier ist ein Schreiben des AWA angefochten. Dieses ist weder als Verfügung bezeichnet, noch enthält es alle in Art. 52 Abs. 1 VRPG erwähnten Elemente. So fehlt beispielsweise eine Verfügungsformel und eine Rechtsmittelbelehrung. Zudem ist das Schreiben lediglich von einem Sachbearbeiter unterzeichnet, der gemäss der Unterschriftenregelung im AWA nicht befugt ist, anfechtbare Endverfügungen zu unterzeichnen. Formell liegt somit keine Verfügung vor, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich nicht eingetreten werden könnte.