Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Die Verfahrens- und Parteikosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 108 Abs. 1 und 3 VRPG). Wegen des geringen Aufwandes wird vorliegend jedoch darauf verzichtet, Verfahrenskosten zu erheben. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. RA Nr. 140/2018/4 5 IV. Eröffnung