Zwar sieht Art. 8 Abs. 2 VRPG vor, dass wenn eine untere Verwaltungsjustizbehörde der Meinung ist, die bernischen Ziviloder Strafgerichte seien zuständig, sie die Akten zum Entscheid über die Zuständigkeit an die Rechtsmittelbehörde weiterleitet. Vorliegend ist die Eingabe des Beschwerdeführers jedoch eindeutig als Beschwerde gemäss Art. 60 ff. VRPG bezeichnet. Zudem ist zum jetzigen Zeitpunkt unklar, ob die Parteien überhaupt einen Zivilprozess anstreben möchten oder nicht. Unter diesen Umständen fällt eine Weiterleitung gemäss Art. 8 Abs. 2 VRPG ausser Betracht. 2. Kosten