die Regelung eines Rechtsverhältnisses gestützt auf öffentliches Recht geht, kommt dem Schreiben des AGG vom 4. Januar 2018 kein Verfügungscharakter zu. Auf die Beschwerde kann daher mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten werden. Sowohl dem Beschwerdeführer wie auch dem AGG steht jedoch der zivilrechtliche Weg offen. Eine Weiterleitungspflicht für die BVE besteht aber nicht. Zwar sieht Art. 8 Abs. 2 VRPG vor, dass wenn eine untere Verwaltungsjustizbehörde der Meinung ist, die bernischen Ziviloder Strafgerichte seien zuständig, sie die Akten zum Entscheid über die Zuständigkeit an die Rechtsmittelbehörde weiterleitet.