den Verfügungsbegriff nach Art. 5 VwVG4. Danach gilt als Verfügung die einseitige und verbindliche Anordnung einer Behörde, mit der ein Rechtsverhältnis gestützt auf öffentliches Recht geregelt wird.5 c) Vorliegend geht es offenkundig um eine Streitigkeit zwischen dem AGG und dem Beschwerdeführer betreffend die Auflösung eines Miet- bzw. Untermietvertrages. Solche Streitigkeiten sind nicht dem öffentlichen, sondern dem privaten Recht zuzuordnen. Denn der Kanton tritt dabei als Träger privater Rechte auf.6 Da es vorliegend demnach nicht um 2 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).