b) Nach Art. 60 VRPG können in verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Verfügungen (Abs. 1 Bst. a) und unter bestimmten Voraussetzungen gewisse Akte von Organen der Gemeinden, ihrer Anstalten und von Körperschaften, soweit diese dem Gemeindegesetz unterstellt sind (Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG), Gegenstand einer Beschwerde sein. Erfüllt eine behördliche Handlung die Merkmale der Verfügung nicht, führt dies grundsätzlich zu einem Nichteintretensentscheid aufgrund eines fehlenden Anfechtungsobjekts.3 Das VRPG selbst kennt zwar keine Legaldefinition der Verfügung. Die Rechtsprechung lehnt sich aber an