a) Die Direktionen beurteilen Beschwerden gegen Verfügungen der ihnen untergeordneten Verwaltungseinheiten, sofern nicht die Gesetzgebung ein Rechtsmittel unmittelbar an eine andere Rechtsmittelinstanz vorsieht (Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG2). Dies gilt auch dann, wenn im konkreten Fall unklar ist, ob überhaupt eine Verfügung vorliegt. Das AGG ist eine der BVE untergeordnete Verwaltungseinheit (Art. 2 Abs. 1 Bst. h OrV BVE). Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Dies reicht jedoch für das Eintreten auf die Beschwerde noch nicht aus. Vielmehr müssen auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sein.