3. Die JGK leitete die Beschwerde an die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) weiter. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, verzichtete auf die Einholung von Vorakten sowie die Durchführung eines Schriftenwechsels. Es stellte die Beschwerde jedoch dem AGG zur Kenntnis zu. 4. Auf die Beschwerde und die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und