Abtransport möglich sei; längstens jedoch bis zum 15. April 2018. Sollten allfällig durch den Beschwerdeführer im genannten Raum eingestellte Gegenstände innerhalb der angesetzten Frist nicht beseitigten werden, werde das AGG aber auch diesbezüglich gezwungen sein, die Gegenstände auf seine Kosten entsorgen zu lassen.