Sollte der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkommen, werde das AGG die erwähnten Räume auf seine Kosten räumen und reinigen lassen. Gleichzeitig gab das AGG dem Beschwerdeführer jedoch die Möglichkeit, seine persönlichen Gegenstände ordentlich verpackt und geordnet im hintersten Gebäudeteil (Tenne/Einstellraum) der Liegenschaft an der B.________strasse 19c einzulagern, bis von den äusseren Bedingungen her ein RA Nr. 140/2018/4 2