Folglich sei der Beschwerdeführer nicht mehr berechtigt, das genannte Gebäude weiter zu nutzen, weshalb er ultimativ aufgefordert werde, den Wohnteil und Stall bis spätestens am 20. Januar 2018 zu räumen und zu reinigen. Sollte der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkommen, werde das AGG die erwähnten Räume auf seine Kosten räumen und reinigen lassen.