1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Ziffer 1 der Verfügung des Tiefbauamts vom 3. Januar 2018 vollumfänglich und Ziffer 3 der Verfügung des Tiefbauamts vom 3. Januar 2018 betreffend die Freiflächen Nrn. 14, 22 und 33 aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und die Verfügung des Tiefbauamts vom 3. Januar 2018 bestätigt, soweit sie nicht unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.