b) Die Beschwerdeführerin war nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihr keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind (Art. 104 Abs. 1 und 2 VRPG). Zudem haben Behörden im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. b und c VRPG gemäss Art. 104 Abs. 4 VRPG im Beschwerdeverfahren in der Regel keinen Anspruch auf Parteikostenersatz. Parteikosten sind deshalb keine zu sprechen. RA Nr. 140/2018/3 20 III. Entscheid