rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben. Im vorliegenden Fall gibt es keine Gründe, von dieser Regel abzuweichen. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrer Beschwerde nur teilweise durch. Da sie in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, werden ihr zwei Fünftel der Verfahrenskosten auferlegt (Art. 108 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton.