Die Freiflächen Nrn. 22 und 33 bzw. die darauf als SFG- Massnahmen realisierten Bauten und Anlagen sind beitragsberechtigt, soweit sie öffentlich zugänglich sind. Dies ist näher zu prüfen. Hingegen sind die Freiflächen 38 und 39 nicht beitragsberechtigt, da sie weder realisiert, noch öffentlich zugänglich sind. Aus diesen Gründen wird die Beschwerde betreffend die subventionsberechtigte Fläche der Freiflächen nur teilweise gutgeheissen. Angesichts der fehlenden Entscheidreife ist es sachgerecht, auch diesen Teil der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 72 Abs. 1 VRPG zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Kosten