Anders als die Beschwerdeführerin meint, kann für die beitragsberechtigte Fläche jedoch nicht unbesehen auf die bisher als massgeblich erachtete Fläche von 166.34 a abgestellt werden, da darin auch nicht beitragsberechtigte Freiflächen enthalten sind. Das wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, hat sie doch lediglich die Ziffern 1 und 3 der Verfügung angefochten. Zusätzlich zu den von der Vorinstanz als beitragsberechtigt anerkannten 92.67 a Freiflächen ist die Freifläche Nr. 14 anzurechnen. Deren Fläche lässt sich den Akten nicht entnehmen. Die Freiflächen Nrn.