g) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Freiflächen Nrn. 14, 22, 23, 38 und 39 gemäss der vom Kanton genehmigten Uferschutzplanung der Beschwerdeführerin grundsätzlich als Freiflächen im Sinne des SFG gelten, obwohl sie ausserhalb des eigentlichen Wirkungsbereichs liegen. Sie gelten somit grundsätzlich als beitragsberechtigt. Anders als die Beschwerdeführerin meint, kann für die beitragsberechtigte Fläche jedoch nicht unbesehen auf die bisher als massgeblich erachtete Fläche von 166.34 a abgestellt werden, da darin auch nicht beitragsberechtigte Freiflächen enthalten sind.