25 Vgl. VGE 20242 vom 17. Juni 1998 betreffend Freifläche Nr. 33 26 Vgl. RA Nr. 140/2018/3 18 Realisierungsprogramm aber noch nicht ausgeführt worden und die Pavillons zudem nicht öffentlich zugänglich sind, können die Freiflächen 38 und 39 deshalb bei der Bemessung der Staatsbeiträge an den Unterhalt von Freiflächen nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a SFV nicht berücksichtigt werden. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen.