Gemäss Auskunft der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren sollen die seit langer Zeit bestehenden Pavillons entlang des Pilgerwegs der Erholung und als Rastplatz dienen. Die Grundstücke seien im Privatbesitz, die teilweise zerfallenen Bauten seien nicht öffentlich zugänglich. Die im Realisierungsprogramm vorgesehenen Massnahmen seien noch nicht realisiert worden. Damit steht fest, dass die Freiflächen 38 und 39 zwar grundsätzlich Freiflächen im Sinn des SFG sind. Da die Massnahmen gemäss