39 Abs. 3 GBR). Der Zweck der Grünzone, eine wichtige Aussichtslage freizuhalten, ist vereinbar mit dem Ziel des SFG, einen freien Ausblick auf das Wasser zu gewähren. Dem Vorbringen der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin die Nutzung der Parzelle Nr. xxxx als Freifläche gemäss SFG aufgegeben hat, kann somit nicht gefolgt werden. Die Freifläche Nr. 14 ist deshalb bei der Bemessung der Staatsbeiträge an den Unterhalt von Freiflächen nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a SFV zu berücksichtigen. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen.