Allein der Umstand, dass die Freiflächen Nrn. 14, 22, 33, 38 und 39 im Rahmen der nachfolgenden Ortsplanungsrevision nicht in den Zonenplan überführt worden sind, bedeutet daher nicht ohne weiteres, dass sie damit aufgehoben worden sind. Soweit die in den Realisierungsprogrammen enthaltenen, die fraglichen Freiflächen betreffenden Massnahmen realisiert worden sind und die Freiflächen für die Öffentlichkeit frei zugänglich sind, hat die Beschwerdeführerin deshalb einen Anspruch auf Staatsbeiträge an den Unterhalt.