berücksichtigen, dass Art. 2 USPV das Verhältnis zwischen Uferschutzplanung und baurechtlicher Grundordnung folgendermassen regelt: Soweit Vorschriften und Pläne nichts anderes vorsehen, gelten die Bestimmungen des Zonenplans und des Baureglements der Beschwerdeführerin. Die Regelungen der Uferschutzplanung gehen somit der baurechtlichen Grundordnung vor. Eine Änderung der Uferschutzplanung im Rahmen einer Ortsplanungsrevision oder einer Teilrevision der baurechtlichen Grundordnung ist zwar grundsätzlich möglich, müsste aber ausdrücklich erfolgen. Allein der Umstand, dass die Freiflächen Nrn.