Die genehmigte Uferschutzplanung der Beschwerdeführerin ist rechtsverbindlich. Wie das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Freifläche Nr. 33 (R.________) festgehalten hat, kann der Grundsatz der Subventionierung der fraglichen Freiflächen im Verfahren betreffend die Höhe der Staatsbeiträge nicht mehr überprüft werden.23 Gestützt auf die genehmigte, rechtskräftige Uferschutzplanung der Beschwerdeführerin sind die strittigen Freiflächen Nrn. 14, 22, 33, 38 und 39 somit als Freiflächen nach SFG anzuerkennen, soweit sich die planungsrechtliche Situation in der Zwischenzeit nicht geändert hat. Dabei ist zu