Realisierungsprogramm enthält Massnahmenblätter für die strittigen Freiflächen. Die Uferschutzplanung der Beschwerdeführerin samt Realisierungsprogramm wurde vom Kanton genehmigt. Dabei erachtete das AGR als zuständige Genehmigungsbehörde offenkundig auch die Freiflächen ausserhalb des Uferschutzperimeters als mit dem Ziel und Zweck des SFG vereinbar. Die genehmigte Uferschutzplanung der Beschwerdeführerin ist rechtsverbindlich.