Der Vorinstanz kann zwar grundsätzlich zugestimmt werden, dass es fraglich ist, ob Freiflächen ausserhalb des Uferschutzperimeters dem Sinn und Zweck von Freiflächen nach SFG entsprechen, da sie sich weitab vom Seeufer befinden und nicht dem öffentlichen Zugang zu See- und Flussufern dienen. In Art. 13 USPV werden die hier umstrittenen Freiflächen jedoch explizit als Freiflächen nach SFG aufgeführt, die der Bevölkerung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. c SFG für Erholung und Sport zur Verfügung stehen sollen. Für die ausserhalb des Uferschutzperimeters liegenden Freiflächen werden im Erläuterungsbericht die gleichen Zielsetzungen vorgesehen wie für Freiflächen innerhalb des Perimeters. Das