c) Den Uferschutzplänen der Beschwerdeführerin kann entnommen werden, dass sich die Freiflächen Nrn. 14, 22, 33, 38 und 39 ausserhalb des Wirkungsbereichs der Uferschutzpläne befinden. Zum Teil liegen sie weitab vom Seeufer. Trotzdem handelt es sich bei diesen fünf gemäss Art. 13 Abs. 1 USPV um Freiflächen nach SFG. Der Vorinstanz kann zwar grundsätzlich zugestimmt werden, dass es fraglich ist, ob Freiflächen ausserhalb des Uferschutzperimeters dem Sinn und Zweck von Freiflächen nach SFG entsprechen, da sie sich weitab vom Seeufer befinden und nicht dem öffentlichen Zugang zu See- und Flussufern dienen.