und Sträucher zu bepflanzen (Art. 13 Abs. 2 USPV). Für einzelne, in den Uferschutzplänen bezeichneten Freiflächen bestehen bestimmte, näher geregelte Nutzungsbeschränkungen. So wird insbesondere festgelegt, wo Tauchsport, Wasserskisport und Surfen zugelassen sind und wo sich öffentliche Abstellplätze für Motorfahrzeuge befinden (vgl. Art. 13 Abs. 3 USPV). Im Übrigen wird der konkrete Verwendungszweck der einzelnen Freiflächen weder in den Uferschutzplänen noch in den USPV näher bestimmt.22 Hinweise über den Zweck der einzelnen Freiflächen ergeben sich einzig aus den dazugehörigen Massnahmenblättern.