Gemäss Art. 1 Abs. 3 Bst. b USPV legen die Uferschutzpläne der Beschwerdeführerin die Freiflächen nach SFG verbindlich fest. Die Freiflächen 1-39 sind Freiflächen nach SFG. Sie sind öffentlich zugänglich und dienen der Erholung, Spiel und Sport (Art. 13 Abs. 1 USPV). Sie sind ihrem Zweck entsprechend zu gestalten und unter Einbezug bestehender Bäume 19 Vgl. Tagblatt des Grossen Rates 2000, S. 483 (Votum Hirt, Präsident der Kommission) und S. 487 (Votum Steinlin) 20 Vgl. Richtlinie SFG des ehemaligen Raumplanungsamts des Kantons Bern, Register 3 Planung, Bau und