Sie sind als Infrastruktur für die Uferwegbenützerinnen und -benützer gedacht.20 Als Anlagetypen sind hauptsächlich Freihalteflächen, Rastplätzen, Liege- und Badewiesen sowie Uferparks vorgesehen. In begründeten Einzelfällen kann es sich auch um Parkplätze handeln.21 Diese werden aber seit 1. Januar 2018 nicht mehr subventioniert (vgl. dazu Art. 11 Abs. 1a Bst. a und Art. 13 Abs. 1a SFV). Freiflächen, die im Uferschutzplan ausgeschieden sind, müssen zwingend für die Öffentlichkeit frei zugänglich sein. Andernfalls wird für deren Bau und Unterhalt ebenfalls kein Staatsbeitrag geleistet.