b) Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. c SFG sind im Uferschutzplan allgemein benutzbare Freiflächen für Erholung und Sport festzulegen. Freiflächen nach SFG dienen als Stützpunkte für die Wanderer, zum Baden sowie für Sport und Erholung.19 Grundsätzlich sind damit nur standortgebundene Erholungsnutzungen im Uferbereich gemeint, d.h. Nutzungen, die mit dem Wasser und mit der von der See- und Flussufergesetzgebung geforderten Begehbarkeit des Ufers in Zusammengang stehen. In Frage kommen vor allem Rast- und Ruheplätze, Feuerstellen und Spielflächen. Sie sind als Infrastruktur für die Uferwegbenützerinnen und -benützer gedacht.20