Unbeachtlich sei, dass die strittigen Freiflächen nicht direkt vom Wirkungsbereich des Uferschutzbereichs erfasst seien. Sie seien allesamt Bestandteil der gesamten Uferschutzplanung, deren Zweck nur aufgrund des bestehenden und damals rechtsgenüglich erlassenen Gesamtkonzepts gewahrt werden könne.