a) Umstritten ist weiter, ob an die gemäss Uferschutzplanung der Beschwerdeführerin als Freiflächen nach SFG bezeichneten, aber ausserhalb des Uferschutzplanperimeters liegenden Freiflächen Nrn. 14, 22, 33, 38 und 39 Staatsbeiträge aus dem Uferschutzfond ausgerichtet werden können. Die Beschwerdeführerin macht dazu insbesondere geltend, sämtliche Freiflächen seien entweder direkt in den entsprechenden Uferschutzplänen markiert oder sie seien mittels Lesehilfen (Pfeil) klar aus dem Plan zu entnehmen. Unbeachtlich sei, dass die strittigen Freiflächen nicht direkt vom Wirkungsbereich des Uferschutzbereichs erfasst seien.