Die massgebliche Länge der beitragsberechtigten Wege muss somit gestützt auf die obigen Erwägungen neu bestimmt werden. Aus diesen Gründen wird die Beschwerde betreffend die subventionsberechtigte Länge des Uferwegs nur teilweise gutgeheissen. Angesichts der fehlenden Entscheidreife ist es sachgerecht, diesen Teil der angefochtenen Verfügung gestützt auf Art. 72 Abs. 1 VRPG zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Beitragsberechtigte Freiflächen 18 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) RA Nr. 140/2018/3 14