Ebenso wenig ist bekannt, ob die Beschwerdeführerin die fraglichen Abschnitte des Pilgerwegs und der Zugänge ordnungsgemäss unterhalten hat. Fraglich und daher näher zu prüfen ist aber auch, inwieweit der Uferweg beitragsberechtigt ist, soweit er über das Trottoir der Kantonsstrasse führt. Zum einen entfalten die Uferschutzpläne auf dem Gebiet der Kantonsstrassen keine Rechtswirkung (vgl. Art. 1 Abs. 2 USPV), zum anderen ist grundsätzlich der Kanton zuständig für den Unterhalt der Kantonsstrassen samt ihrer Bestandteile (vgl. Art. 38 SG18). Die massgebliche Länge der beitragsberechtigten Wege muss somit gestützt auf die obigen Erwägungen neu bestimmt werden.