Anders als die Beschwerdeführerin meint, kann für die beitragsberechtigte Länge der Uferwege somit nicht auf die bisher als massgeblich erachtete Uferweglänge von 16'337 m abgestellt werden, da darin auch nicht beitragsberechtigte Wege enthalten sind. Es lässt sich den Akten auch nicht entnehmen, ob die als ergänzender Uferweg bezeichneten Wegstücke bereits vorhanden sind bzw. ob sämtliche in den Realisierungsprogrammen enthaltenen Massnahmen zur Verbesserung oder Neuerstellung von Pilgerwegabschnitten bzw. seiner Zugänge realisiert worden sind. Ebenso wenig ist bekannt, ob die Beschwerdeführerin die fraglichen Abschnitte des Pilgerwegs und der Zugänge ordnungsgemäss unterhalten hat.