Aufgrund einer summarischen Prüfung erscheint es, dass im Rahmen der Digitalisierung von 2004 auch diejenigen Wegstrecken als beitragsberechtigte Wege aufgenommen und subventioniert wurden, die in den entsprechenden Uferschutzplänen bloss die (Hinweis-)Signatur "bestehende Pilgerwegverbindung" aufweisen. Anders als die Beschwerdeführerin meint, kann für die beitragsberechtigte Länge der Uferwege somit nicht auf die bisher als massgeblich erachtete Uferweglänge von 16'337 m abgestellt werden, da darin auch nicht beitragsberechtigte Wege enthalten sind.