Hingegen können keine Staatsbeiträge aus dem Uferschutzfonds ausgerichtet werden, soweit der Pilgerweg und seine Zugänge bloss die Hinweis-Signatur "bestehende Pilgerwegverbindung" aufweisen oder überhaupt nicht in den Uferschutzplänen eingezeichnet sind. Aufgrund einer summarischen Prüfung erscheint es, dass im Rahmen der Digitalisierung von 2004 auch diejenigen Wegstrecken als beitragsberechtigte Wege aufgenommen und subventioniert wurden, die in den entsprechenden Uferschutzplänen bloss die (Hinweis-)Signatur "bestehende Pilgerwegverbindung" aufweisen.