Soweit sie in den Uferschutzplänen die entsprechende Signatur als ergänzender Uferweg aufweisen, gelten sie gemäss der vom Kanton genehmigten Uferschutzplanung der Beschwerdeführerin somit grundsätzlich als beitragsberechtigte Uferwege. Hingegen können keine Staatsbeiträge aus dem Uferschutzfonds ausgerichtet werden, soweit der Pilgerweg und seine Zugänge bloss die Hinweis-Signatur "bestehende Pilgerwegverbindung" aufweisen oder überhaupt nicht in den Uferschutzplänen eingezeichnet sind.