e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Pilgerweg und seine Zugänge in gewissen Abschnitten als (zusätzlicher) Uferweg im Sinne des SFG gelten. Das gilt auch dann, wenn sie ausserhalb des eigentlichen Wirkungsbereichs liegen. Soweit sie in den Uferschutzplänen die entsprechende Signatur als ergänzender Uferweg aufweisen, gelten sie gemäss der vom Kanton genehmigten Uferschutzplanung der Beschwerdeführerin somit grundsätzlich als beitragsberechtigte Uferwege.