15 Abs. 3 USPV). Sowohl der Wortlaut als auch die Systematik spricht somit für die Auslegung der Beschwerdeführerin, wonach der Pilgerweg zumindest teilweise als ergänzender Uferweg gilt und beitragsberechtigt ist. Die Uferschutzpläne zeigen gemäss Legende sowohl den bestehenden und den zu verbessernden Uferweg als auch den Pilgerweg und die Zugänge als ergänzender Uferweg. Im Sinne eines Hinweises sind zudem die bestehenden Pilgerwegverbindungen dargestellt. Auch verschiedene Massnahmenblätter betreffen eine Verbesserung des Pilgerwegs auf bestimmten Streckenabschnitten oder sehen Verbindungswege zwischen Uferweg und Pilgerweg vor.