Gemäss Art. 14 Abs. 1 USPV sind die in den Uferschutzplänen bezeichneten "bestehenden" und "zu verbessernden" Uferwege durchgehend öffentlich. Gemäss Art. 15 Abs. 1 USPV ergänzt der Pilgerweg den Uferweg (…) und bildet dessen Fortsetzung von der B.________ nach Osten. Soweit er als ergänzender Uferweg ausgewiesen ist, gilt für den Pilgerweg grundsätzlich ein allgemeines Fahrverbot (Art. 15 Abs. 2 USPV). Soweit der Pilgerweg als allgemeiner Uferweg gilt, sind Hartbeläge untersagt (Art. 15 Abs. 3 USPV).