1 Abs. 3 Bst. d USPV legen die Uferschutzpläne unter anderem die Führung und Gestaltung des Uferweges sowie deren Verbindungen zum Pilgerweg als höher gelegener Uferweg verbindlich fest. Die Uferschutzplanung regelt somit auch Anlagen ausserhalb des eigentlichen Wirkungsbereichs. Dies ist zulässig, kann sie doch alles enthalten, was Gegenstand einer Überbauungsordnung sein kann. 17 Soweit die Vorschriften und Pläne nichts anderes vorsehen, gelten die Bestimmungen des Zonenplans und des Baureglements (Art. 2 USPV). Unter dem Titel "D Uferweg" sind in Art. 14 und 15 USPV der Uferweg und der Pilgerweg geregelt. Gemäss Art.