d) Art. 1 USPV16 regelt den Wirkungsbereich und die Inhalte der Uferschutzpläne. Gemäss Art. 1 Abs. 1 USPV gelten die nachfolgenden Vorschriften für die in den Uferschutzplänen bezeichneten Wirkungsbereiche bis zur Gemeindegrenze sowie zur Wasserlinie, welche durch den mittleren Sommerwasserstand bestimmt wird. Auf dem Gebiet der Kantonsstrasse entfalten die Uferschutzpläne keine Rechtswirkung. Innerhalb des Perimeters der Überbauungsordnung "P.________" gelten die Bestimmungen der Überbauungsordnung. Gemäss Art. 1 Abs. 3 Bst.