Diese Festlegung wurde gemäss Erläuterungsbericht mit dem Uferschutzplan erfüllt und ergänzt durch die neue Wegverbindung über D.________ (Massnahmenblatt Nr. 19/8) und den Verbindungsweg Bushaltestelle D.________-Pilgerweg (Massnahmenblatt Nr. 19/2). Auch für den Abschnitt 3R 20 F.________ legt der See- und Flussuferrichtplan fest, dass der höher gelegene Pilgerweg zwischen den im Plan entsprechend bezeichneten Anschlusspunkten im Sinne einer wertvollen Ergänzung der Uferwegroute auch als subventionsberechtigte Anlage nach SFG gelte. Diese Festlegung wurde gemäss Erläuterungsbericht mit dem Uferschutzplan erfüllt.