(3R 20) legt der See- und Flussuferrichtplan fest, zwischen den im Plan entsprechend bezeichneten Anschlusspunkten gelte im Sinne einer wertvollen Ergänzung der Uferwegroute auch der höher gelegene Pilgerweg als subventionsberechtigte Anlage nach SFG. Damit ergibt sich bereits aus dem behördenverbindlichen See- und Flussuferrichtplan, dass an gewisse Abschnitte des Pilgerwegs Staatsbeiträge aus dem Uferschutzfonds ausgerichtet werden sollen. 11 BVR 2015 S. 372 E. 6.3 12 Vgl. See- und Flussuferrichtplan für das Teilgebiet der Region Thun, S. 3 f. RA Nr. 140/2018/3 10