Für den Uferabschnitt D.________- E.________ (3R 19) legt er unter anderem fest, das Trottoir werde zum Uferweg. Zwischen den im Plan entsprechend bezeichneten Anschlusspunkten gelte im Sinne einer wertvollen Ergänzung der Uferwegroute auch der höher gelegene Pilgerweg als subventionsberechtigte Anlage nach SFG. Auch für den Uferabschnitt F.________ (3R 20) legt der See- und Flussuferrichtplan fest, zwischen den im Plan entsprechend bezeichneten Anschlusspunkten gelte im Sinne einer wertvollen Ergänzung der Uferwegroute auch der höher gelegene Pilgerweg als subventionsberechtigte Anlage nach SFG.