Dem vom Regierungsrat am 26. Juni 1985 genehmigten See- und Flussuferrichtplan für das Teilgebiet der Region Thun (nachfolgend: See- und Flussuferrichtplan) lässt sich entnehmen, dass ein entfernt vom Ufer verlaufender Weg allein wegen seiner Attraktivität als Wanderweg noch keinen Verzicht auf einen Weg oder Pfad in unmittelbarer Ufernähe rechtfertige, aber durchaus unter Umständen sogar zur Subventionsberechtigung führende Bedeutung als wertvolle Ergänzung des Uferwegs haben könne. In diesem Fall habe der Richtplan Stichwege anzugeben, die einen solchen Wanderweg mit dem Uferweg verbinde.12 Der See- und Flussuferrichtplan legt für den Uferabschnitt G.__