b) In Art. 4 SFG werden unter anderem die besonderen Anforderungen an den Uferweg geregelt. Diese Bestimmungen wurden zwar im Laufe der Zeit geändert. Es gilt aber seit jeher der Grundsatz, dass der Uferweg durchgehend sein und grundsätzlich unmittelbar dem Ufer entlang führen muss. Eine uferferne Wegführung ist zulässig, wenn die ausdrücklich vorbehaltenen öffentlichen Interessen überwiegen.10 Das SFG geht davon aus, dass eine Wegführung unmittelbar am Ufer wegen der Nähe zum Wasser und des freien Ausblicks über den entsprechenden Seeabschnitt grundsätzlich attraktiv ist. Eine