Für die Gewährung des Beitrages nach Art. 13 SFV sei massgebend, dass der Pilgerweg Bestandteil der Uferschutzplanung sei bzw. dem Schutzzweck des SFG diene. In ihrer Stellungnahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz verweist die Beschwerdeführerin zudem auf ihre besondere Situation. Der Kanton selber habe den grössten Teil des Ufers hart verbaut und damit sowohl die Wiederherstellung naturnaher Ufer als auch die Erstellung eines sinnvollen Uferwegs nahezu verunmöglicht. In Zusammenarbeit mit dem Raumplanungsamt (heute AGR) habe man sich deshalb auf Festlegungen eng am See und punktuelle Festlegungen innerhalb des Zonenplans konzentriert.