3. Pilgerweg als beitragsberechtigter Uferweg a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Pilgerweg sei Bestandteil der Uferschutzplanung. Er diene dem Schutz des Uferbereichs des Thunersees und erfülle den Zweck nach Art. 1 SFG. Ein zweckmässiger Schutz sei nur möglich, wenn das angedachte Schutzkonzept in seiner Gesamtheit gewahrt werde. Dem Pilgerweg die Schutzfunktion abzuerkennen gefährde den Uferschutzplan an sich. Es spiele keine Rolle, ob der Pilgerweg direkt an den See anstosse und teilweise gar als nicht ufernah nach Art. 2a Abs. 1 SFV gelte. Für die Gewährung des Beitrages nach Art.